Allgemeine Verkaufs-,Liefer- und Montagebedingungen

Vertragsbedingungen im Rahmen von Kauf- und Lieferverträgen die zwischen der Firma AquaSafeSystem – Inhaber Klaus Jäger, Kirchsteigstraße 20, D-86476 Langenhaslach- im Folgenden „Verkäufer“ und den in l. § 1.2 des Vertrages bezeichneten Käufern – im Folgen „Käufer“

I. Verkaufs- und Lieferbedingungen

§ 1 Allgemeines

1.1 Sämtlichen Lieferungen, Leistungen und Nebenleistungen erfolgen ausschließlich aufgrund der nachfolgenden Bedingungen. Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen sind Bestandteil aller Lieferverträge des Verkäufers.

1.2 Einkaufsbedingungen des Käufers wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Sie werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns ausdrücklich widersprechen. Spätestens mit der Entgegennahme der von uns gelieferten Waren gelten unsere Liefer- und Zahlungsbedingungen als angenommen.

1.3 Mündliche Vereinbarungen, die von diesen allgemeinen Verkaufs-, Liefer- und Montagebedingungen abweichen, haben nur dann ihre Gültigkeit, wenn dieselben vom Verkäufer schriftlich bestätigt wurden.

1.4 Etwaige Abweichungen in der Geschäftsabwicklung bringen dem Käufer keinerlei Rechte auf Änderung der Geschäftsbedingungen.

1.5 Verbraucher im Sinne dieser Lieferungsbedingungen ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann (§ 13 BGB).
Unternehmer im Sinne dieser Lieferungsbedingungen ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (§ 14 BGB).
Soweit in den nachstehenden Lieferungsbedingungen die Bezeichnung „Käufer” verwendet wird, sind hiermit sowohl Verbraucher als auch Unternehmer gemeint.

§ 2 Angebot

2.1 Unsere Angebote sind freibleibend. Abschluss- und sonstige Vereinbarungen – insbesondere soweit diese von unseren Bedingungen abweichen – werden erst durch unsere schriftliche oder fernschriftliche Bestätigung verbindlich.

2.2 Mm Rahmen des Zumutbaren bleiben dem Verkäufer Technische Änderungen sowie Änderungen einzelner Materialien hinsichtlich Form und/oder Farbe vorbehalten.

2.3 Sonderleistungen sind in unseren Angeboten nicht enthalten und bedürfen somit eines gesonderten schriftlichen Vertrages.

§ 3 Muster, Zeichnungen und Beschreibungen

3.1 Wird nach Muster verkauft, so dienen diese nur als Anschauungsobjekt, um den Charakter oder Typ der Ware zu zeigen.

3.2 Technische Änderungen durch Neufassung von gesetzlichen Bestimmungen, durch weiter entwickelte Produktion oder durch Auflagen der Prüfstelle bedingt, behalten wir uns vor.

3.3 Stellt ein Vertragspartner dem anderen Zeichnungen oder technische Unterlagen über die zu liefernde Ware oder ihre Herstellung zur Verfügung, so bleiben diese Eigentum des vorlegenden Vertragspartners.

§ 4 Vertragsschluss

4.1 Der Käufer kann aus dem Sortiment des Verkäufers Produkte und sonstiger Artikel auswählen oder Sonderanfertigungen anfragen. Dabei sind einmalige Bestellungen und Lieferverträge möglich.

4.2 Der Verkäufer schickt daraufhin dem Käufer ein Angebot über die angefragte Ware. Der Käufer erklärt die Annahme des Angebotes schriftlich oder fernschriftlich.

4.3 Als angenommen gilt das Angebot erst durch Zusendung einer Auftragsbestätigung oder durch Auslieferung der Bauteile.

4.4 Nicht widersprochene Auftragsbestätigungen durch den Verkäufer führen auch zu einer Annahme des Angebotes durch den Käufer.
Bei Bar- und Kleinverkäufen, die kein schriftliches Angebot enthalten, entfällt dieser Punkt und wird durch Punkt 4.5 ersetzt.

4.5 Bei Bar- und Kleinverkäufen, die kein schriftliches Angebot enthalten, entsteht der Vertragsschluss mit Unterschrift des Käufers unter den Lieferschein oder der Barbezahlung durch den Käufer. Dabei gelten die zu diesem Zeitpunkt aktuellen Preise des Verkäufers.

4.6 Mündliche Nebenabsprachen werden nicht Vertragsgegenstand.

§ 5 Voraussetzung von Lieferungen

5.1 Unsere Lieferungen erfolgen unter der Voraussetzung der Zahlungsfähigkeit und Kreditwürdigkeit des Käufers. Wir haben Anspruch auf nach Art und Umfang übliche Sicherheiten für unsere Forderungen, auch soweit sie bedingt oder befristet sind.

5.2 Ergibt sich, dass diese Voraussetzungen nicht mehr vorhanden sind, steht uns jederzeit das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten oder die Vertragsbedingungen angemessen zu ändern.

5.3 Im Falle bereits ausgeführter Lieferungen können neben den gesetzlichen Ansprüchen Zurückbehaltungsrechte geltend gemacht werden.

§ 6 Termine

6.1 Vereinbarungen über den Liefertermin bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch uns.

6.2 Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrungen, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten haben wir, wie auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder werden wir von unserer Verpflichtung frei, so kann der Käufer hieraus keine Schadenersatzansprüche herleiten.

6.3 Sofern dem Käufer durch die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine bzw. im Falle unseres Verzuges ein Schaden erwächst, so ist er unter Ausschluss weiterer Ansprüche berechtigt, eine Verzugsentschädigung, soweit ihm durch die Verspätung nachweisbar ein Schaden entstanden ist, zu fordern. Die Verzugsentschädigung beträgt 0,5 % für jede vollendete Woche des Verzuges bezogen auf die verspätet fertiggestellte Ware. Insgesamt jedoch höchstens bis zu 5 % des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen.

6.4 Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt.

6.5 Wird bei Lieferungen auf Wunsch des Käufers der Versand verzögert, so wird vom Zeitpunkt der ursprünglich vereinbarten Versandbereitschaft ab Lagerfeld in Höhe von 1 % des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat dem Käufer berechnet.

6.6 Von einem bereits bestätigten Auftrag kann der Käufer nicht mehr zurücktreten. Tritt der Käufer dennoch mit unserem Einverständnis vor Fertigstellung der in Auftrag gegebenen Waren vom Vertrag zurück, so sind wir berechtigt, eine Abstandsentschädigung in Höhe von 30 % des Auftragswertes zu beanspruchen. Ist bereits mit der Herstellung der Waren begonnen, so kommen zu der Abstandsentschädigung von 30 % die bisher entstandenen Fertigungskosten hinzu.

6.7 Abrufaufträge werden nur bei schriftlicher gegenseitiger Sondervereinbarung erfüllt.

6.8 Sollte ein erteilter Auftrag nicht schriftlich innerhalb von 24 Stunden widerrufen werden, so gilt dieser als angenommen.

§ 7 Preise

7.1 Preise beziehen sich auf den in der Leistungsbeschreibung festgelegten Leistungsumfang. Die Preise verstehen sich ab Werk des Verkäufers, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart wurde.

7.2 Die Entladezeit muss dem Lieferumfang angemessen kurzgehalten werden und darf im Höchstfall 60 Minuten nicht überschreiten. Zeitüberschreitungen werden mit mindestens 50,00 € pro angefangener Stunde zusätzlich durch den Verkäufer berechnet.

7.3 Alle Preise sind Nettopreise und verstehen sich zuzüglich der geltenden Mehrwertsteuer mit dem am Tage des Entstehens der Steuerschuld geltenden Steuersatz.

7.4 Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die 3 Monate oder später nach Vertragsschluss erfolgen, vorbehalten.

7.5 Aufwendungen, die aufgrund von Änderungen der Art oder des Umfangs der Lieferung auf Wunsch des Bestellers nach unserer Auftragsbestätigung erfolgen und/oder die durch die Erfüllung nachträglicher oder nicht vorhersehbarer behördlicher Auflagen und Anforderungen entstehen, werden ebenfalls gesondert zu dem angebotenen Kaufpreis in Rechnung gestellt.

§ 8 Sicherheit

8.1 Das Recht, vor oder nach erfolgtem Verkauf jederzeit die Beibringung einer Sicherheit zu verlangen und bis zur Stellung einer solchen die Lieferung abzulehnen, bleibt uns ausdrücklich vorbehalten. Dieses Verlangen bringt den Verkäufer nicht in Verzug.

8.2 Der Verkäufer ist berechtigt, falls der Käufer die Abnahme der Ware, die Zahlung oder die Beibringung der Sicherheit verzögert, diesen in Verzug zu setzen.

§ 9 Zahlung

9.1 Die Rechnungsbeträge sind, wenn nichts anderes vereinbart wurde, ohne jegliche Abzüge innerhalb dem in der Rechnung ausgewiesenen Fälligkeitsdatumzahlbar.

9.2 Der Verkäufer ist berechtigt Abschlagszahlung, in Höhe von 30 % des Auftragswertes zu verlangen. Die Abschlagszahlung wird Verkäufer angefordert und ist binnen 10 Tagen vom Käufer ab Zugang der Anforderung zu leisten.

9.3 Die Zahlung muss in deutscher Währung erfolgen, bei Lieferung ins Ausland in der vereinbarten Währung.

9.4 Schecks gelten nicht als Zahlung und werden hilfsweise erst nach Honorierung durch die bezogene Bank gutgebracht.

9.5 Eine Verpflichtung zur Annahme von Wechseln besteht nicht und begründet keinen Skontoanspruch. Bank-, Diskont- und Einziehungsspesen sind vom Käufer zu tragen.

9.6 Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Käufer nicht zu. Sofern er kein Kaufmann ist, steht ihm ein Zurückbehaltungsrecht insofern zu, als es auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Die Aufrechnung von Gegenforderungen ist nur insoweit zulässig, als diese von uns als bestehend und fällig anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind.

9.7 Es gelten die gesetzlichen Zahlungsverzugsregeln.

9.8 Alle unsere Forderungen werden unabhängig von der Laufzeit sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder uns Umstände bekannt werden, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Käufers zu mindern. Wir sind dann auch berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung auszuführen und nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder wegen Nichterfüllung Schadenersatz zu verlangen. Wir können außerdem die Weiterveräußerung und die Verarbeitung der gelieferten Ware untersagen und deren Rückgabe oder die Übertragung des mittelbaren Besitzes an der gelieferten Ware auf Kosten des Käufers verlangen. Der Käufer ermächtigt uns schon jetzt, in den genannten Fällen den Betrieb des Käufers zu betreten und die gelieferte Ware in unsern Besitz zu überführen.

§ 10 Eigentumsvorbehalt

10.1 Alle gelieferten Waren (Vorbehaltsware) bleiben bis zur vollständigen Bezahlung der gesamten Forderungen der Verkäufers aus der Geschäftsverbindung, auch der künftigen, gleich aus welchem Rechtsgrund, Eigentum des Verkäufers, auch wenn Bezahlungen für besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere Saldoforderung. Der Eigentumsvorbehalt gilt auch für den Fall der Weiterveräußerung und/oder Weiterverarbeitung der Vorbehaltsware.

10.2 Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im ordentlichen Geschäftsverkehr, solange er nicht im Verzug ist und unter der Voraussetzung weiterveräußern, dass seine Abnehmer gegen die Forderung aus der Weiterveräußerung nicht mit Gegenforderung aufrechnen können. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere zur Sicherungsübereignung und zur Verpfändung, ist der Käufer nicht berechtigt.

10.3 Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bis zur vollständigen Bezahlung unserer Forderungen (Ziff. 9.1) bereits jetzt sicherungshalber an uns abgetreten. Wir nehmen diese Sicherungsabtretung bereits jetzt an.
Hat der Käufer über seine künftigen Forderungen aus der Veräußerung seiner Waren bereits Vorausverfügungen getroffen, die der Sicherungsabtretung an uns entgegen stehen könnten, (wie z.B. Vorausabtretungen im Rahmen eines Factoringvertrages), so gilt an Stelle der Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware des Verkäufers der diesbezügliche Anspruch des Käufers auf die Gegenleistung gegen den durch die Vorausverfügung Begünstigten (z.B. Factoringbank) als an den Verkäufer sicherungsabgetreten.
Der Käufer hat den Verkäufer umgehend darüber zu informieren, wenn und sobald er Vorausverfügungen über künftig in seinem Geschäftsbetrieb entstehende Forderungen getroffen hat oder wenn vertragliche oder sonstige Verpflichtungen bestehen oder bevorstehen, die die Sicherungsrechte des Verkäufers tangieren könnten.

10.4 Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung bis zu unserem jederzeit zulässigen Widerruf einzuziehen. Die aus der Weiterveräußerung unserer Vorbehaltsware vereinnahmten Verkaufserlöse oder die an dessen Stelle tretenden Surrogate (z.B. bei Factoring) werden in Höhe unseres jeweiligen Rechnungsanteils unmittelbar Eigentum des Verkäufers. Die Befugnis des Verkäufers, bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen des Verkäufers die an den Verkäufer abgetretene Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Auf Verlangen des Verkäufers ist der Käufer verpflichtet, seinen Schuldnern die an uns erfolgte Abtretung bekannt zu geben und uns die zur Geltendmachung der Forderungen notwendigen Auskünfte zu erteilen. Bei Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Sicherungsrechte des Verkäufers hat der Käufer auf die Rechte des Verkäufers hinzuweisen und den Verkäufer umgehend zu informieren.

10.5 Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, auch ohne Rücktritt vom Vertrag auf Kosten des Käufers die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen.

10.6 Das Recht des Käufers zur Weiterveräußerung und zum Einzug der Forderungen hieraus erlischt automatisch, ohne dass es einer Nachfristsetzung bedarf, wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter denen der Käufer die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragen könnte. Das gleiche gilt bei ergebnislosem Ablauf einer von uns gesetzten Frist, bis zu der wir vom Käufer wegen Verschlechterung seiner Kreditwürdigkeit Vorauskasse oder Sicherheitsleistungen gefordert hatten (vgl. Ziff. V.9.6). Endet das Weiterveräußerungsrecht des Käufers, kann der Verkäufer die Rückgabe der Vorbehaltsware auf Kosten des Käufers verlangen. Mehrfrachten, Versand und sonstige Spesen sowie eine etwaige Wertminderung der Ware hat der Käufer dem Verkäufer in jedem Fall zu ersetzen.

10.7 Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für den Verkäufer als Hersteller, ohne den Verkäufer zu verpflichten. Wird die Vorbehaltsware mit anderen dem Verkäufer nicht gehörenden Gegenständen verbunden oder verarbeitet, so erwirbt der Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Waren des Verkäufers zum Rechnungswert der anderenverwendeten Waren. Verarbeitete Waren bzw. Miteigentumsanteile des Verkäufers hieran gelten als Vorbehaltswaren im Sinne der vorstehenden Ziffern.

10.8 Übersteigt der Wert der für den Verkäufer bestehenden Sicherheiten den Forderungen des Verkäufers nicht nur vorübergehend um insgesamt mehr als 20 %, gibt der Verkäufer auf Verlangen Sicherheiten in entsprechender Höhe nach seiner Wahl zurück.

10.9 Im grenzüberschreitenden Geschäftsverkehr hat der Käufer die in seinem Heimatland zwingend erforderlichen Maßnahmen zum Schutz unseres Eigentumsvorbehalts zu treffen. Hierzu gehören zum Beispiel
– in der Schweiz: Die Mitwirkung zur Eintragung unseres Eigentumsvorbehalts im offiziellen Register;
– in Österreich: Die Eintragung eines verlängerten Eigentumsvorbehaltes unter Benennung der Kaufpreisforderung in seine Bücher;
– in Spanien: Die Mitwirkung an der Erstellung einer notariellen Urkunde.
Sollte eine vergleichbare Regelung zum Eigentumsvorbehalt, wie sie nach dem am Sitz des Verkäufers vertragsbeteiligten Liefer-Werkes geltenden Recht möglich ist, im Heimatland des Käufers nicht anerkannt sein (insbesondere beim Fehlen des Instituts des erweiterten oder verlängerten Eigentumsvorbehalts) kann der Verkäufer vom Käufer jederzeit eine Bankbürgschaft, Bankgarantie oder eine adäquat werthaltige Sicherheit in Höhe des entsprechenden Auftragswertes der Warenlieferungen des Verkäufers verlangen.

§ 11 Lieferung und Gefahrenübergang

11.1 Bestätigte Liefertermine sind verbindlich.

11.2 Die Lieferung beginnt mit dem Verlassen unseres Werksgeländes; damit erfolgt gleichzeitig der Gefahrenübergang auf den Empfänger. Die Gefahr geht gleichfalls auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist und zwecks Versendung unser Lager verlassen hat.

11.3 Transportversicherungenund sonstige Versicherungen der von uns ab Werk gelieferten Produkte sind Angelegenheit des Auftraggebers.

11.4 Verzögert sich der Versand oder wird dieser ohne unser Verschulden unmöglich, so geht die Gefahr bereits mit der Anzeige sowie Meldung der Versandbereitschaft auf den Käufer über.

11.5 Die Wahl des Versandweges und der Versandart bleibt dem Verkäufer vorbehalten.

§ 12 Beschaffenheit, Gewährleistung

12.1 Ansprüche wegen Mängeln stehen dem Käufer, wenn er Unternehmer ist, nur zu, wenn er seinen Untersuchungs- und Rügepflichten gemäß § 377 des Handelsgesetzbuches ordnungsgemäß nachgekommen ist.

12.2 Wir geben eine Gewährleistung insbesondere auf die Beschaffenheit unserer gelieferten Produkte.

12.3 Offensichtliche Mängel sind in jedem Falle unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Werktagen zu rügen. Die Frist beginnt mit dem Eingangstag der Ware beim Käufer. Die Gewährleistungsfrist beträgt generell sechs Monate. Bei offenen Mängeln, Minder- oder Fehllieferungen können nach Ablauf von drei Tagen seit Lieferung keinerlei Rechte mehr geltend gemacht werden. Das gleiche gilt, wenn die Ware be- oder verarbeitet oder weiterverkauft wird.

12.4 Die Beschaffenheit der Ware richtet sich ausschließlich nach den vereinbarten technischen Liefervorschriften. Falls wir nach Zeichnungen, Spezifikationen, Mustern usw. unseres Partners zu liefern haben übernimmt dieser das Risiko der Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck. Entscheidend für den vertragsgemäßen Zustand der Ware ist der Zeitpunkt des Gefahrübergangs gemäß Ziff. 11.2

12.5 Für Sachmängel die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Partner oder Dritte, übliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung entstehen, stehen wir eben so wenig ein wie für die Folgen unsachgemäßer und ohne unsere Einwilligung vorgenommener Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten des Partners oder Dritter. Gleiches gilt für Mängel, die den Wert oder die Tauglichkeit der Ware nur unerheblich mindern. Die Untersuchungspflichten nach § 377 HGB bleiben bestehen.

12.6 Wurde eine Abnahme der Ware oder eine Erstmusterprüfung vereinbart, ist die Rüge von Mängeln ausgeschlossen, die der Partner bei sorgfältiger Abnahme oder Erstmusterprüfung hätte feststellen können.

12.7 Dem Verkäufer ist Gelegenheit zu geben, den gerügten Mangel festzustellen. Beanstandete Ware ist auf Verlangen unverzüglich a uns zurück zusenden; wir übernehmen die Transportkosten, wenn die Mängelrüge berechtigt ist. Wenn der Partner diesen Verpflichtungen nicht nachkommt oder ohne unsere Zustimmung Änderungen an der bereits beanstandeten Ware vornimmt verliert er etwaige Sachmängelansprüche.

12.8 Mängelansprüche verjähren bei Verbrauchern in 24 Monaten nach erfolgter Anlieferung der Ware bei unserem Käufer. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche des Käufers, die nicht der Frist des § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB unterliegen, beträgt 1 Jahr ab Ablieferung der Ware, sofern der Käufer Unternehmer ist und seiner Rügeobliegenheit gemäß 12.1 ordnungsgemäß nachgekommen ist. Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist unsere Zustimmung einzuholen.

12.9 Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so werden wir die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist uns stets Gelegenheit zur Nachprüfung innerhalb angemessener Frist zu geben. Rückgriffsansprüche bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt.

12.10 Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Käufer – unbeschadet etwaiger Schadenersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.

12.11 Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unwesentlicher Abweichung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Käufer oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen oder wird die gelieferte Ware unsachgemäß behandelt, so bestehenfür diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.

12.12 Ansprüche des Käufers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Käufers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

12.13 Die Verjährung der Sachmängelansprüche richtet sich, soweit nichts anderes vereinbart ist nach dem Gesetz.

12.14 Rückgriffsansprüche des Käufers gegen uns bestehen nur insoweit, als der Käufer mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruches des Käufers gegen den Verkäufer gilt ferner Absatz 12.7 entsprechend.

12.15 Der Verkäufer übernimmt die Garantie auf die Formschlüssigkeit und auf die Dichtigkeit des von ihm gelieferten Hochwasserschutzsystems. Im Speziellen ist die Dichtigkeit des Hersteller-Rahmen-Platten-Verbundes im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistung garantiert.

12.16 Für die Dichtigkeit des Untergrundes bei gelieferten Hochwasserschutzsystemen beispielweise des Putzes und des Mauerwerks schließt der Verkäufer die Gewährleistung sowie eine Haftung aus.

12.17 Die Haftung durch den Verkäufer bei unsachgemäßer Montage der Hochwasserschutzsysteme durch den Verkäufer oder einen Erfüllungsgehilfen ob leicht oder grob fahrlässig richtet sich nach § 13.2 der Verkaufs- und Lieferbedingungen.

§ 13 Sonstige Ansprüche, Haftung, Haftungsbeschränkung

13.1 Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind sonstige und weitergehende Ansprüche des Partners gegen uns ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadenersatzansprüche wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst entstanden sind. Vor allem haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Partners.

13.2 Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Vorsatz, bei leichter und grober Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir – außer in den Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten – nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden, maximal bis zum 10fachen Wert des Auftragsgegenstandes. Ein Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung beschränkt sich bei leichter Fahrlässigkeit auf höchstens den 4fachen Wert des Auftragsgegenstandes.

13.3 Die Haftungsbeschränkung gilt ferner nicht in den Fällen in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern der gelieferten Ware für Personen- oder Sachschaden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Sie gilt auch nicht bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und beim Fehlen von zugesicherten Eigenschaften, wenn und soweit die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Partner gegen Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst entstanden sind abzusichern.

13.4 Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

13.5 Die gesetzlichen Regelungen zur Beweislast bleiben hiervon unberührt.

§ 14 Erfüllungsort und Gerichtsstand

14.1 Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

14.2 Erfüllungsort für die Zahlung des Kaufpreises sowie für die sonstigen Leistungen, die vom Käufer zu erbringen sind, ist stets der Ort der gewerblichen Niederlassung des Verkäufers.

14.3 Soweit unser Käufer Vollkaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, wird der Ort der gewerblichen Niederlassung des Verkäufers als ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten vereinbart.

§ 15 Schlussbestimmungen

15.1 Sofern einzelne Bestimmungen des Vertrages einschließlich dieser Lieferungsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden sollten, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der Unwirksamen möglichst nahe kommt.

II. Montagebedingungen für Hochwasserschutzsysteme

Die gelieferten Hochwasserschutzsysteme werden im Bedarfsfall durch den Käufer selbst angebracht. Dem Käufer ist hierzu eine Gebrauchsanweisung für die ordnungsgemäße Anbringung des Systems ausgehändigt worden.

Die fachgerechte Montage der Hochwasserschutzsysteme inklusive dem Setzen von Bohrlöcher, der Verankerungshaken, Schienen usw. gehört zu den Montageleistungen des Verkäufers oder eines Erfüllungsgehilfen.

Um eines fachgerechte Montage der Hochwasserschutzsysteme durch den Verkäufer zu gewährleisten gelten folgende Bedingungen.

§ 1 Allgemeines

1.1 Diese Bedingungen gelten nur bei der Montage durch den Verkäufer oder einem Erfüllungsgehilfen des Verkäufers.

§ 2 Montagevoraussetzungen

2.1 Der Verkäufer oder ein Fachmonteur als Erfüllungsgehilfe des Verkäufers übernehmen die Montage der gelieferten Hochwasserschutzsysteme.

2.2 Wenn mit dem Käufer eine Bereitstellung von Hilfskräften vereinbart wurde, sind diese zum Montagetermin ohne gegenseitige Berechnung beizustellen.

2.3 Der Montageort muss zum vereinbarten Termin ohne Behinderung zu Fuß frei passierbar sein. Das Parken in der Nähe muss möglich sein. Es darf kein Gerüst oder sonstiges Bauteil den Montageraum bedecken. Die Arbeitsfläche vor dem Montagepunkten muss frei; d. h. Stell- und Lagerfläche für Werkzeug und Montageteile, sowie Arbeitsraum für den Monteur ausreichend vorhanden sein.

2.4 Der Montageplatz darf an dem vereinbarten Termin nicht von anderen Handwerkern beeinträchtigt werden, weder durch Anwesenheit eines Arbeiters oder Unzugänglichkeit der Lauffläche im unmittelbaren Bereich der Montagestelle.

2.5 Die bauseitigen Montagevorbereitungen, sofern vom Kunden zu leisten, müssen fertig und das Mauerwerk befestigungstauglich sein.

2.6 Es wird eine Steckdose 220 Volt im eingeschalteten Zustand benötigt. Verlängerungskabel hat unser Monteur dabei.

2.7 Der Käufer hat den Verkäufer mindestens drei Werktage vor Montagebeginn über Sicherheitsvorschriften und Verbote bezüglich Schweißarbeiten, Rauchverbot, Sicherheitskleidung oder ähnlich zu informieren.

§ 3 Regiearbeiten der Montage (nach Stundenlohn)

3.1 Wenn nicht anders mit dem Verkäufer schriftlich vereinbart, wird die Montage nicht pauschal sondern nach Aufwand durchgeführt. Hierbei fallen Kosten für geleistete Stunden zzgl. anfallender Reisekosten, Frachten, Gerätevorhaltung und so weiter an.

3.2 Die Abrechnung erfolgt gemäß § 7 und 9 der Verkaufs- und Lieferbedingungen.

§ 4 Abnahme

4.1 Die Abnahme erfolgt nach Fertigstellung der Montageleistung.

4.2 Der Käufer ist berechtigt und verpflichtet die Montageleistung in einem schriftlichen Montageprotokoll abzunehmen.

4.3 Die Abnahme gilt als vorgenommen, wenn der Käufer die Montageleistung schriftlich auf der Auftragsbestätigung bestätigt oder nicht innerhalb einer ihm vom Verkäufer bestimmten angemessenen Frist abnimmt, obwohl er dazu verpflichtet ist und keine berechtigten Mängel an der Montageleistung vorliegen.

4.4 Mit der Abnahme bekannter oder bestehender Mängel gegen den Verkäufer nach § 634 Nr. 1 bis Nr. 3 BGB hat der Käufer keine weiteren Ansprüche aus diesen, sofern der Käufer sich seine Rechte auf Grund dieser Mängel bei der Abnahme nicht vorbehält

§ 5 Verjährung

5.1 Mängelansprüche des Käufers, die sich aus der Montage ergeben, verjähren ein Jahr nach der Abnahme. Die Verjährungsfrist (Garantie) nach § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB (5 Jahre) bleibt hiervon unberührt.

§ 6 Nichterfüllung oder erschwerte Erfüllung

6.1 Wir bemühen uns, auch bei schwierigen Montagebedingungen die Montage zu erfüllen, aber manchmal sind auch uns Grenzen gesetzt. Die Montagekosten wurden unter Einhaltung der oben genannten Bedingungen kalkuliert. Wir bitten die Voraussetzungen für einen reibungslosen Ablauf zu erfüllen. Schwerwiegende Fälle, die nicht von uns zu vertreten sind oder vergebliche Anreisen des Monteurs verursachen, berechtigen uns zur Berechnung der entstandenen Kosten.

Stand: Februar 2016

Persönlich haftender Inhaber: Klaus Jäger
Ust-IdNr.: DE 231 646 442

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